An dieser Stelle stellen wir Ihnen rechtliche Informationen zum Themenbereich Eigenversorgung zur Verfügung. Es ist uns eine große Hilfe, wenn Sie uns mitteilen, welche Informationen für Sie darüber hinaus relevant sind, und uns Ihre Wünsche zu diesem Bereich mitteilen an info@nuemann-siebert.com.
Für EEG- Bestandsanlagen, die bisher nur im Anlagenregister eingetragen bzw. die noch nicht auf dem Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) registriert sind, muss der Eintrag in das Webportal des MAStR bis spätestens zum 31.01.2021 nachgeholt werden- dann läuft die 24-Monats-Frist nach Start des Webportals ab.
Durch das neue EEG 2021, das seit 01.01.2021 in Kraft ist, haben sich hinsichtlich der Melde- und Informationspflichten für EEG-Anlagenbetreiber (bis 750 kWp) nur wenige inhaltliche Änderungen ergeben (beachte: Besonderheiten für PV-Dachanlagen von 300 bis 750 kWp, die an der optionalen Ausschreibung teilnehmen, sind darüber hinaus möglich):
Ausgeförderte Anlagen:
Betreiber einer Altanlage müssen gegenüber dem Netzbetreiber nun vor Ausförderung ihrer Anlage (Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der maßgeblichen Fassung des EEG) die Zuordnung zu einer Veräußerungsform für die Zeit im Anschluss an die bisherige Förderung mitteilen, und zwar vor Beginn des der Laufzeit der neuen Veräußerungsform vorangehenden Kalendermonats. Erfolgt dies nicht, gilt eine ausgeförderte Anlage als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung zugeordnet, § 21 c Abs. 1 S. 3, S. 1 i.V.m. § 21 b Abs. 1 S.1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG.
Reaktionspflicht der Netzbetreiber bei Anschlussbegehren:
Auch für Netzbetreiber gibt es eine Änderung hinsichtlich der Informationspflichten zugunsten von Betreibern kleinerer Anlagen: Bisher blieb es ohne Konsequenzen, wenn der Netzbetreiber nach einem Anschlussbegehren des Anlagenbetreibers keinen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermittelte, was er nach § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG eigentlich „unverzüglich“ tun muss. Mit Einführung des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG kann eine Anlage mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt nun angeschlossen werden, wenn der Netzbetreiber den Zeitplan nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens übermittelt.
Einzelheiten zu den Melde- und Informationspflichten für Eigenversorger und Stromlieferung vor Ort finden Sie in unserer aktualisierten Checkliste.
Die bisherige europäische EE-Richtlinie 2009/28/EG wird im Rahmen des Gesetzgebungspakets "Clean Energy for all Europeans" novelliert. Die Neuerungen dürften für eine erhebliche Entlastung der Eigenversorger und eine Aufwertung von dezentralen Versorgungsmodellen sorgen: Die folgerichtige Umsetzung der Richtlinie in das deutsche EEG (vorgegeben bis Ende Juni 2021) muss zu einer Erweiterung des Eigenversorgerbegriffs und einer Stärkung gemeinsamer dezentraler Stromversorgung von Eigenversorgern führen. Einen guten ersten Überblick über die Vorgaben der Richtlinie gibt dieses Hintergrundpapier der Stiftung Umweltenergierecht.
Mit dem neuen Energiesammelgesetz, in Kraft getreten am 20.12.2018, kommt es zu Sonderkürzungen für PV-Dachanlagen ab 40 kW, die allerdings weniger drastisch ausfallen, als noch im Gesetzentwurf vorgesehen, s. dazu hier auf unserem Green Energy + Green IT-Blog den Beitrag von RA Peter Nümann.
Die EEG-Umlage kann auch bei Stromspeichern fällig werden, die im Rahmen der Eigenversorgung genutzt werden.
Hierzu würden wir gerne weitere Informationen bereitstellen. Leider fehlt es noch an den nötigen finanziellen Mitteln für diese redaktionelle Arbeit. Unterstützen Sie unsere Arbeit in dem Sie sich beim Solidarfonds Eigenversorgung beteiligen oder uns einen "Redaktionszuschuß" zukommen lassen.
Das EEG 2017 ist beschlossen - und öffnet eine Tür für Mieterstrom. Noch in diesem Jahr soll das sogenannte Mieterstromgesetz verabschiedet werden. Im März wurden zwei verschiedene Referentenentwürfe veröffentlicht und die Bundesländer und betroffenen Verbände um Stellungnahmen gebeten. Diese finden Sie hier: http://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/mieterstrom/stellungnahmen-mieterstrom.html.
Wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Eigenversorgung auch für Mieter ermöglicht worden wäre. Doch es wird anders kommen. Der Mieterstrom wird eine Stromlieferung, der Vermieter zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Aufgrund der Nähe zum Thema Eigenversorgung haben wir eine eigene Stellungnahme verfasst. Diese ist hier abrufbar: